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§ 31 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Anwendung in Sonderfällen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 GKZ – Badischer Gemeindeversicherungsverband

(1) Der Badische Gemeindeversicherungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Verbands werden in der Satzung geregelt. Der Verband betreibt die in der Satzung zugelassenen Versicherungszweige. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Der Verband kann nach § 385a des Aktiengesetzes mit Genehmigung des Innenministeriums in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

(4) Für die Aufsicht gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.