§ 31 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Anwendung in Sonderfällen
§ 31 GKZ – Badischer Gemeindeversicherungsverband
(1) Der Badische Gemeindeversicherungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Verbands werden in der Satzung geregelt. Der Verband betreibt die in der Satzung zugelassenen Versicherungszweige. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Der Verband kann nach § 385a des Aktiengesetzes mit Genehmigung des Innenministeriums in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(4) Für die Aufsicht gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.