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§ 31 GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGVSEB
Gliederungs-Nr.: 28.23.9241
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 GGVSEB – Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

  1. 1.

    hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und

  2. 2.

    hat

    1. a)

      dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und

    2. b)

      sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.