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§ 31 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 EigV – Prüfungsverfahren

(1) Die Werkleitung hat

  1. 1.

    der Prüfungsbehörde beziehungsweise dem beauftragten Abschlussprüfer rechtzeitig die Prüfungsbereitschaft des Eigenbetriebes anzuzeigen,

  2. 2.

    die Prüfungsbehörde beziehungsweise den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dazu insbesondere unverzüglich alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.

(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Beruht die Geschäftsbesorgung auf einer vertraglichen Vereinbarung, sind die Prüfungsrechte dort zu vereinbaren.

(3) Der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Sinne weitere Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer können Prüfungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

(5) Kommt der Abschlussprüfer während der Prüfung zu der Überzeugung, dass die Buchführung, der Jahresabschluss oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, hat er unverzüglich die Prüfungsbehörde zu unterrichten.

(6) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(7) Der Eigenbetrieb trägt die Kosten der Prüfung.