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§ 31 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremNatG – Duldungspflicht

(1) Die erforderlichen Maßnahmen im Sinne § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden von den unteren Naturschutzbehörden bestimmt. Vor Durchführung der Maßnahmen gibt sie den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig deren Art und Umfang bekannt und benachrichtigt die Betroffenen, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Bedienstete und Beauftragte der unteren Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Grundstücke betreten. Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.

(3) Betriebsräume sowie das unmittelbar daran angrenzende befriedete Besitztum dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden während der Betriebszeiten betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(4) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben den Bediensteten und Beauftragen der Naturschutzbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich sind.