Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremKJFFöG – Familienfreundliche Umwelt

Die Planungen zur familiengerechten Weiterentwicklung und Verbesserung der Wohnquartiere sind mit dem Ziel der familienfreundlichen Stadt durchzuführen. Sie sollen auf die Interessen und Bedürfnisse von Familien ausgerichtet sein und ihnen umfassend Beteiligung ermöglichen, insbesondere

  1. 1.

    bei Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung,

  2. 2.

    bei der Gestaltung von Spielflächen und Aktionsräumen in der Stadt,

  3. 3.

    bei der Verkehrsberuhigung,

  4. 4.

    bei den Möglichkeiten sportlicher Betätigung und der Naherholung und

  5. 5.

    der Nutzung kultureller Einrichtungen und Angebote im Stadtteil.