§ 31 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 31 BremIngG – Übergangsvorschrift
Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.