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§ 31 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 20 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 BierStV – Vergütung für versteuertes fremdes Bier (1)

Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).