§ 31 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Aufsicht über die Ingenieurkammer
§ 31 BbgIngG – Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)