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§ 31 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgArchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    unbefugt eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, deren Zusätze oder Wortverbindungen persönlich führt,
  2. 2.
    als zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigter Partner oder Gesellschafter zulässt, dass die Partnerschaft oder Gesellschaft eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, deren Zusätze oder Wortverbindungen führt, ohne nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 dazu berechtigt zu sein, oder
  3. 3.
    einer Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 9, § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 Satz 2 oder einer Anmeldepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).