§ 31 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Aufsicht über die Architektenkammer
§ 31 BbgArchG – Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)