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§ 31 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 BWO – Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.