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§ 31 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Beschädigtenrente

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 BVG – Grundrente

Neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.von30in Höhe von 171 Euro,
2.von40in Höhe von 233 Euro,
3.von50in Höhe von 311 Euro,
4.von60in Höhe von 396 Euro,
5.von70in Höhe von 549 Euro,
6.von80in Höhe von 663 Euro,
7.von90in Höhe von 797 Euro,
8.von100in Höhe von 891 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

Absatz 1 neugefasst durch V vom 21. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 165) (1. 7. 2023).

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II 212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV 424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch V vom 21. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 165) (1. 7. 2023).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.