§ 31 BPersVG, Ersatzmitglieder
(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.
(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 30.11.2010, BVerwG 6 PB 16.10 - Ausschluss des Rückgriffs auf andere Vorschlagslisten bei gleichzeitigem Eintritt der Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl
- BVerwG, 19.02.2013, BVerwG 6 P 7.12 - Stattfinden eines listenübergreifenden Nachrückens von Ersatzmitgliedern in den Personalrat - Anforderungen des § 8 Abs. 1 BPersVWO an die Zahl der Bewerber…
- § 85 BPersVG, Bundespolizei
- § 91 BPersVG, Dienststellen des Bundes im Ausland
