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§ 31 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BLG – Preisvorschriften als Bemessungsgrundlage

Soweit Preisvorschriften bestehen, unterliegt ihnen die Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung.