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§ 31 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 31 ArchG – Ermächtigung  (1)

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die Eintragung in die Architektenliste und die Registrierung auswärtiger Architekten, Innenarchitekten und Stadtplaner sowie auswärtiger Gesellschaften erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,
  2. 2.
    nähere Bestimmungen zu treffen über die Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG, 85/614/EWG, 86/17/EWG und 89/48/EWG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)