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§ 31 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → 2. Abschnitt – Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 AbgG SL – Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Auf einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, findet das Abgeordnetengesetz des Landes Anwendung, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Bedienstete gewählt worden ist.

(2) Enthält das Abgeordnetengesetz des Landes, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Beamte gewählt worden ist, keine vergleichbare Regelung, so gilt § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.