§ 31 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
7. – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 AZG – Ortssatzungen
(1) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in inzwischen aufgehobenen oder überholten Gesetzen erlassen worden sind, sind Landesgesetze.
(2) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in fortgeltenden Gesetzen erlassen worden sind, gelten als Rechtsverordnungen fort. In fortgeltenden Gesetzen enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Ortssatzungen gelten als Ermächtigungen für den Senat zum Erlass von Rechtsverordnungen.