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§ 31 AVBFernwärmeV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBFernwärmeV
Gliederungs-Nr.: 754-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 AVBFernwärmeV – Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.