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§ 30c StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

IV. – Fahreignungsregister

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 30c StVG – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. 1.

    den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

  2. 2.

    Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

  3. 3.

    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

  4. 4.

    den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

  5. 5.

    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

  6. 6.

    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,

  7. 7.

    die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

  8. 8.

    die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.

Zu § 30c: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1958), 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1748), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313), 28. 11. 2014 (BGBl I S. 1802), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2722) und 12. 7. 2021 (BGBl I S. 3091).