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§ 30c SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. TEIL – Errichtung und Unterhaltung von Schulen

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 30c SchG – Verfahren der regionalen Schulentwicklung

(1) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 ist der Beschluss eines öffentlichen Schulträgers erforderlich.

(2) Der Schulträger benennt vor der Antragstellung nach § 30 ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung (Raumschaft), auf das sich sein Antrag bezieht und beteiligt die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten; hierbei müssen insbesondere die Belange der Schülerbeförderung einbezogen werden. § 47 Absatz 4 Nummer 3, § 47 Absatz 5 Nummer 7 sowie die Elternbeiratsverordnung bleiben unberührt. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen im Bereich der allgemein bildenden Schulen sind die Auswirkungen auf das allgemeine berufliche Schulwesen mit einzubeziehen. Bei Bildungsgängen der Berufsschule sind sowohl bei der Festlegung der Raumschaft als auch bei der Konsensbildung über eine schulorganisatorische Maßnahme die Belange der Wirtschaft einzubeziehen. Das Ergebnis der Beteiligung ist im Rahmen der Darlegung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2 darzustellen. Die Beteiligung ist vom Schulträger darauf auszurichten, einen Konsens über die vorgesehene schulorganisatorische Maßnahme zu erreichen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde berät den Schulträger auf seinen Wunsch vor der Antragstellung nach § 30 insbesondere zur Benennung der Raumschaft und zur Schülerzahlentwicklung und bei allgemeinen beruflichen Schulen auch zur Struktur des Bildungsangebots des jeweils betroffenen Schulstandorts.

(4) Die Festlegung der Raumschaft erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der vom Schulträger benannten Raumschaft. Hat der Schulträger die in Absatz 2 vorgesehene Beteiligung nicht durchgeführt, so erfolgt diese durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Wird ein Konsens erreicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Zustimmung nach § 30.

(5) Ist kein Konsens über die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme zwischen den vom Antrag Berührten nach Absatz 2 zu erreichen, führt die obere Schulaufsichtsbehörde eine Schlichtung durch. Wird auch hier kein Konsens erreicht, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(6) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 ist ein Beschluss des Hauptorgans der Gemeinde oder des Landkreises erforderlich. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen der Geltendmachung eines berechtigten Interesses eine Raumschaft zu benennen, auf die sich die regionale Schulentwicklung beziehen soll. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde ein berechtigtes Interesse fest, informiert diese die betroffenen Schulträger. Die Schulaufsichtsbehörde berät diese auf Wunsch; sie kann Empfehlungen für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 geben.