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§ 30b StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30b StVZO – Berechnung des Hubraums (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1.
    Für (pi) wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
  2. 2.
    Die Werte für Bohrung and Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
  3. 3.
    Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
  4. 4.
    Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.

Zu § 30 b: Geändert durch V vom 16. 12. 1988 (BGBl I S. 2355).