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§ 30b HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 30b HStrG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach §§ 29a und 30 näher bestimmt wird;

  2. 2.

    näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 29b Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;

  3. 3.

    näher bestimmt wird, welche Anlage einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 30a gehört;

  4. 4.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach §§ 29b Abs. 2 Satz 2 und 30a Abs. 2 Satz 1 näher bestimmt werden.