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§ 30a NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Vierter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30a NKWG – Gültigkeit der Stimmen

(1) 1Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. 2Enthält ein Stimmzettel mehr als drei Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig. 3Werden jedoch bis zu drei Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste und weitere Stimmen für diese Liste abgegeben, so sind nur diejenigen für die Liste abgegebenen Stimmen ungültig, durch die die Gesamtzahl von drei Stimmen überschritten wird.

(2) 1Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 2Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(3) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.