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§ 30a LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 30a LVwVG – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von den §§ 25a und 25d sofort abnehmen. § 25a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 25d Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 25a und 25d; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.