§ 30a HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt III – Vorschriften für das Grundwasser
§ 30a HWaG – Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung
(1) Wer
- 1.für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
- 2.zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
Anlagen zur Grundwasserförderung errichtet, für die eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 33 Absatz 1 WHG nicht erforderlich ist, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.