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§ 30a HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 30a HStrG – Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellungsbeschluss bestimmt wird. 2Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. 3Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.

(2) 1Wird im Falle des § 30 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. 2Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Anlagen sind anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Kostentragung auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.