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§ 30 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt II – Verwaltungszwang → Unterabschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges
 

§ 30 VwVGBbg – Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von folgenden Vollzugsdienstkräften vorgenommen werden:

  1. 1.
    von Ärzten und Beauftragten der Gesundheitsverwaltung bei Durchführung von Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz,
  2. 2.
    von Ärzten und Beauftragten der Gesundheitsverwaltung, die auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) - anwendbar in der jeweils geltenden Fassung -, eine Behandlung, eine Maßnahme zur Verhütung der Ansteckung oder eine Untersuchung durchzuführen haben,
  3. 3.
    von mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräften in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten.

(2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.

(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.