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§ 30 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 GOLT – Rededauer

(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt. Dabei ist regelmäßig von einer gleichen Grundredezeit von fünf Minuten für alle Fraktionen auszugehen. Die die Regierung nicht stützenden Fraktionen erhalten jeweils pro Plenarsitzungstag eine Zusatzredezeit, die sich wie folgt bemisst: Die größte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von neun Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf drei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die zweitgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von drei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die drittgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von zwei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist. Die Verteilung der jeweiligen Zusatzredezeiten ist dem Präsidenten bis um 12.00 Uhr des jeweiligen Plenarsitzungsvortages mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags darf bis zu drei Minuten sprechen.

(2) Überschreitet die Landesregierung bei einer Aussprache die für jede Fraktion vereinbarte Redezeit, so kann jede Fraktion eine entsprechend verlängerte Redezeit beanspruchen. Ergreift in der Aussprache zu einer Regierungserklärung die Landesregierung das Wort, so kann jede Fraktion die in Anspruch genommene Redezeit zusätzlich beanspruchen.

(3) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeit hinaus, entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.