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§ 30 VerfSchG-LSA
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VerfSchG-LSA
Gliederungs-Nr.: 12.1
Normtyp: Gesetz

§ 30 VerfSchG-LSA – Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 1 bis 8, 14 bis 14b, 17 bis 21 Abs. 1 bis 2, § 22 Abs. 1 bis 4, 5 bis 8, die §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 36a des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24) Anwendung; § 21 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet in der am 6. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung. Vor der Löschung personenbezogener Daten nach§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 oder der Vernichtung von Akten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 2 sind Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben.