§ 30 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 30 VerfGG
(1) Die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Der Senat, die Behörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amtshilfe zu leisten.