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§ 30 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 VVVG – Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. 1.

    die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,

  2. 2.

    eine Kreisabstimmungsleiterin oder ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,

  3. 3.

    eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk sowie

  4. 4.

    mindestens eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.