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§  30 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

VI. – Prüfung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  30 VVG – Anwendbarkeit des Wahlprüfungsgesetzes

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes vom 1.  November 1990 (GVBl. Bbg. S.  7) sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses beim Präsidenten des Landtages zu erheben.

(3) Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den auf Grund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der "Ja"-Stimmen und der Zahl der "Nein"-Stimmen nicht erreicht.

(6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.