Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Abschnitt V – Gemeinsame Vorschriften
§ 30 VAbstG – Durchführungsbestimmungen
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere nähere Bestimmungen über
- 1.
die Berechnung der Frist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
- 2.
den Nachweis der Beteiligungsberechtigung,
- 3.
Inhalt und Form der Unterschriftsbögen sowie ihre Bearbeitung nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
- 4.
Inhalt und Form der Eintragungslisten und Einzelanträge sowie ihre Bearbeitung, Einreichung und Weiterleitung,
- 5.
die Ausübung des Eintragungsrechtes,
- 6.
die Auslegung der Gesetzentwürfe oder Vorlagen,
- 7.
Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge,
- 8.
die Feststellung der Ergebnisse der Eintragung und der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
- 9.
die Ermittlung der Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2,
- 10.
die Art und Weise der nach diesem Gesetz vorgesehenen Bekanntmachungen,
- 11.
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen der Volksinitiative, des Volksbegehrens und Volksentscheides,
- 12.
den Umfang und das Ausmaß der entsprechenden Anwendung der Landeswahlordnung,
- 13.
die Vernichtung von Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben wurden.