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§ 30 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 VAbstG – Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Berechnung der Frist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

  2. 2.

    den Nachweis der Beteiligungsberechtigung,

  3. 3.

    Inhalt und Form der Unterschriftsbögen sowie ihre Bearbeitung nach § 8 Abs. 2 Satz 2,

  4. 4.

    Inhalt und Form der Eintragungslisten und Einzelanträge sowie ihre Bearbeitung, Einreichung und Weiterleitung,

  5. 5.

    die Ausübung des Eintragungsrechtes,

  6. 6.

    die Auslegung der Gesetzentwürfe oder Vorlagen,

  7. 7.

    Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge,

  8. 8.

    die Feststellung der Ergebnisse der Eintragung und der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,

  9. 9.

    die Ermittlung der Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2,

  10. 10.

    die Art und Weise der nach diesem Gesetz vorgesehenen Bekanntmachungen,

  11. 11.

    die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen der Volksinitiative, des Volksbegehrens und Volksentscheides,

  12. 12.

    den Umfang und das Ausmaß der entsprechenden Anwendung der Landeswahlordnung,

  13. 13.

    die Vernichtung von Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben wurden.