§ 30 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 ThürVwZVG – Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.