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§ 30 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürRiG – Beschlussfassung (1)

(1) Die Sitzungen der Richtervertretungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Beschlüsse der Richtervertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Richtervertretungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Vorsitzende kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Die Richtervertretungen können ihre Geschäftsführung und ihre Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).