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§ 30 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Zweiter Abschnitt – Probezeit

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürLaufbG – Probezeit (§§ 10, 23 BeamtStG)

(1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Mindestens ist eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.

(3) Die Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen, soweit möglich auch in verschiedenen Verwaltungsebenen, einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erfolgen. Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Auf besondere Eignungen ist hinzuweisen. Einzelheiten zu den Inhalten der Probezeitbeurteilung und des Beurteilungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.