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§ 30 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Formen und Finanzierung des privaten Rundfunks

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürLMG – Finanzierung des privaten Rundfunks

(1) Private Rundfunkprogramme können nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags finanziert werden.

(2) Nicht kommerzielle Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes finanzieren sich ausschließlich durch Spenden, aus eigenen Mitteln oder durch sonstige Einnahmen. Als sonstige Einnahmen können hierbei insbesondere die Förderungen aus Mitteln des zusätzlichen Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV verwendet werden.

(3) Für die Finanzierung des Ereignis- und Einrichtungsrundfunks nach § 31 gilt grundsätzlich die Regelung des Absatzes 1.

(4) Wird ein Rundfunkprogramm nach Absatz 1 auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in der Summe in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

(5) Für in Thüringen zugelassene regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1 MStV keine Anwendung.

(6) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen. Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Satz 1 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung auch hierauf hinzuweisen.