Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 ThürKWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,

  2. 2.

    den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 15 Abs. 2,

  3. 3.

    die Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,

  5. 5.

    den Vordruck für die Schnellmeldung,

  6. 6.

    einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  8. 8.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie

  10. 10.

    Schreibstifte.

Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.