§ 30 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 30 ThürKWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
- 1.
das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,
- 2.
den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 15 Abs. 2,
- 3.
die Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,
- 5.
den Vordruck für die Schnellmeldung,
- 6.
einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen,
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie
- 10.
Schreibstifte.
Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.