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§ 30 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 30 ThürGGO – Landtagsdrucksachen

Landtagsdrucksachen, die Vorlagen der Landesregierung enthalten, sind von dem zuständigen Referatsleiter des federführenden Ministeriums auf Druckfehler und andere Unrichtigkeiten zu überprüfen. Druckfehler sind der Landtagsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Andere Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Staatskanzlei zu bereinigen.