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§ 30 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürBG – Beginn des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand haben keine aufschiebende Wirkung.