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§ 30 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThJG – Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd

(1) Gesellschaftsjagd (auch im Sinne des § 16 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) ist jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.

(2) Treibjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber, sonstige Hilfspersonen unter Einsatz von Hunden den Schützen zugetrieben wird.

(3) Drückjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der Schalenwild durch nur wenige Personen, auch mit kurzjagenden Hunden, so beunruhigt wird, dass es seinen Einstand verlässt und den Schützen zumeist vertraut anwechselt.