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§ 30 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 4 – Verfahren nach dem Bremischen Wahlgesetz und dem Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 StGHG

(1) Die Beschwerde nach § 39 des Bremischen Wahlgesetzes kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz oder das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid verletzt habe.

(2) Der Staatsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Vor dieser Entscheidung setzt er die Beteiligten von dieser Absicht in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Beschwerdeführers verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.