Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Mitwirkung der leitenden Angestellten → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungsrechte

Titel: Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11
Normtyp: Gesetz

§ 30 SprAuG – Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

  1. 1.
    Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
  2. 2.
    Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.