Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 SpkG – Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen

(1) Soweit Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkasse bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beamte sind, bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder treten bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Dienst der Sparkasse über; tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder ist der Verwaltungsratsvorsitzende; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstand.

(4) Die Sparkasse trägt die Versorgung der versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Errichtungsträgers, die bei Eintritt des Versorgungsfalls bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen; das Gleiche gilt für die ehemaligen Bediensteten des Errichtungsträgers, die auf Grund ihrer früheren Tätigkeit bei der Sparkasse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einen Versorgungsanspruch haben.

(5) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen richtet sich die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Sparkasse nach den Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.