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§ 30 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 30 SparkG – Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das für Sparkassen zuständige Ministerium. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.