§ 30 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 30 SchutzbG
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bewirkt.