§ 30 SchaumwZwStG
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Bundesrecht
Teil 2 – Zwischenerzeugnisse
§ 30 SchaumwZwStG – Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.
(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent
- 1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
- 2.
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.
(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.