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§ 30 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsPRG – Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung

(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält.

(2) Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber vier Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muss die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden.

(3) Die Sitzungen der Versammlung sind nicht öffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzung beschließen. Veranstalter oder deren Vertreter können auf Beschluss der Versammlung zu Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluss von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(4) An den Sitzungen der Versammlung nimmt der Präsident des Medienrates oder ein anderer Sachverständiger des Medienrates teil. Er unterrichtet die Versammlung über alle wichtigen Angelegenheiten sowie über die anstehenden Entscheidungen.

(5) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.

(6) Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Dasselbe gilt für Wahlen.

(7) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.

(8) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz gegeben ist. Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen.

(9) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften des 3. Abschnitts dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an die Versammlung zu wenden. Die Versammlung leitet die Beschwerde mit einer wertenden Stellungnahme an den Medienrat weiter.

(10) Die Versammlung berät den Medienrat im Rahmen der Mitwirkung nach § 32 Abs. 7 Nr. 7a.

(11) Bei der Besetzung der Stellen des Geschäftsführers ist die Versammlung zu hören.

(12) Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden. Die Versammlung erarbeitet Vorschläge für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz.

(13) Die Versammlung kann den Medienrat auffordern, Maßnahmen im Rahmen von § 28 Abs. 1 zu ergreifen, wenn sie insoweit Handlungsbedarf feststellt. Soweit der Medienrat keine Maßnahmen für erforderlich hält, ist diese Entscheidung gegenüber der Versammlung zu begründen.

(14) Die Versammlung erhält vor der Feststellung des Haushaltsplans Gelegenheit, zum Haushaltsplanentwurf Stellung zu nehmen.

(15) Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen.