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§ 30 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 SächsLVO – Beförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren im höheren Dienst zurückgelegt haben. Dies gilt auch im Falle der Einstellung in einem Beförderungsamt. Bei einer obersten Staatsbehörde soll ein Amt nach Satz 1 erstmalig außerdem nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens ein Jahr bei einer anderen Behörde als einer obersten Staats- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.