Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsFischG – Fischereibehörden, Zuständigkeit, Fischereibeirat

(1) Fischereibehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Fischereibehörde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischer Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Als beratendes Gremium zur Vorbereitung fischereifachlicher Entscheidungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein ehrenamtlicher Fischereibeirat gebildet.